Kosten

Allgemeines

Die Kosten einer anwaltlichen Beratung und/oder Vertretung sind stark von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

Wenn gewünscht, führen wir mit Ihnen ein kostenloses Vorgespräch über die zu erwartenden Kosten der rechtlichen Beratung bzw. Vertretung in Ihrem konkreten Fall, da eine pauschale Aussage zu der Gebührenhöhe für anwaltliche Beratung und/oder Vertretung unmöglich ist.

Üblicherweise geben wir Ihnen im ersten Besprechungstermin eine Einschätzung hinsichtlich des voraussichtlichen zu erwartenden Aufwandes und der resultierenden Kosten.

Hier kann nur einiges kurz gesagt werden:

Die gesetzlichen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) sehen für Erstberatung und strafrechtliche Verteidigung Rahmengebühren vor. Innerhalb dieser Grenzen setzt der Rechtsanwalt seine angemessene Vergütung fest. Im Zivilrecht und Verwaltungsstreitsachen richtet sich die Höhe des Honorars nach dem Gegenstandswert sowie Art und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit.

Als Alternative zu den gesetzlichen Gebührenordnungen gibt es die Möglichkeit, zwischen Rechtsanwalt und Mandant eine Honorarvereinbarung abzuschließen. Üblich sind hier Pauschalgebühren für das gesamte Verfahren oder die Vereinbarung von Stundensätzen. Bei gerichtlichen Verfahren darf die entsprechende Vereinbarung die gesetzlich geregelte Vergütung jedoch nicht unterschreiten.

Nähere Informationen zu den Anwaltsgebühren hat die Bundesrechtsanwaltskammer unter http://www.brak.de/fuer-verbraucher/kosten/anwaltsverguetung.

Beratungshilfe

Wenn Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie vor der Inanspruchnahme unserer Beratung bei dem Amtsgericht Ihres Wohnortes Beratungshilfe beantragen. Der Berechtigungsschein deckt die außergerichtliche Beratung in Strafsachen und die außergerichtliche Vertretung im Zivil- und Verwaltungsrecht ab. Sie müssen dann lediglich eine Schutzgebühr von  15,00 € zahlen.

Das Formular und die Ausfüllhinweise finden Sie hier: http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/agI1.pdf

Prozeßkostenhilfe

In Zivil- und Verwaltungsgerichtsverfahren gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu bekommen. Neben dem geringen Einkommen ist allerdings Voraussetzung, dass die Sache Aussicht auf Erfolg hat.

Im Strafverfahren kann der Nebenklägerin / dem Nebenkläger unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe gewährt werden.

Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe tritt die Justizkasse für Sie hinsichtlich der Gerichtskosten und der Gebühren Ihres Anwaltes in Vorleistung.

Das Formular und die Ausfüllhinweise finden Sie hier: http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/zp1a.pdf

Pflichtverteidigung

In Strafsachen wird Beschuldigten nie Prozesskostenhilfe gewährt. In besonderen Fällen gibt es einen einkommensunabhängigen Anspruch auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Sie können diesen Verteidiger selbst wählen und Ihren Vertrauensanwalt zum Pflichtverteidiger bestellen lassen. Die Gebühren des Pflichtverteidigers sind gesetzlich geregelt, werden zunächst durch die Justizkasse beglichen und Ihnen für den Fall, dass Sie verurteilt und Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, von dort in Rechnung gestellt.

Rechtsschutzversicherung

Bitte beachten Sie, dass eine Rechtsschutzversicherung nicht alle Fälle abdeckt und auch nicht immer die gesamten Kosten übernimmt (Selbstbeteiligung). Generell sind die meisten Gebiete des Zivilrechts, aber nur Teile des Ordnungswidrigkeiten-, Verwaltungs- und Strafrechts in einer Rechtsschutzversicherung enthalten. Die Einzelheiten können Sie Ihrer Versicherungspolice entnehmen bzw. bei Ihrer Versicherung erfragen. Die Deckungsanfrage für Ihren konkreten Fall können wir bei Übernahme des Mandats auch direkt an Ihre Versicherung richten.